Götzendorf im Spiegel der
Geschichte
Grundherrschaften und Gerichtsbarkeit
Der Grundherr war Besitzer der Lehen und Güter und
zugleich Schutzherr über Dorf und Gemarkung. In
Götzendorf hatten nach einer „Beschreibung des Ambt
Senftenberg oder Eckoltzheimb“ von 1693 mehr als
anderswo verschiedene Grundherren ihre Zuständigkeiten:
Das Kloster St. Theodor mit den Nebenstiften St.
Stephanus und St. Gangolf in Bamberg, das
Katharinenspital in Forchheim und das Rittergut der
Stiebar zu Gunzendorf.
Genannte Grundherren besaßen auch die vogteiliche
Gerichtsbarkeit über ihre Lehen. Darunter verstand man
die Aburteilung über kleinere Vergehen, wie zum Beispiel
„Lügen strafen“ (d.h. Verleumdung), fahrlässiger Umgang
mit offenem Feuer oder Entheiligung der Sonn- und
Feiertage durch „Gröhlen auf der Straße.“
Die Dorf- und Gemeindeherrschaft oblag dem Vogt in
Eggolsheim, bis Götzendorf 1804 dem Landgericht
Ebermannstadt zugeteilt wurde.
Eggolsheim war auch Sitz des Zentgerichts, der so
genannten „Hochjuristiction“, vor welchem die
Kapitalverbrechen, die „vier hohen Rügen“, abgeurteilt
wurden: Mord und Totschlag, Brandstiftung, Diebstahl und
Notzucht.
Der Brandverhütung wurde in dieser Zeit eine große
Bedeutung zugemessen. Strenge Vorschriften im Umgang mit
Feuer finden wir in den Dorfordnungen: „Das
Nachtdreschen in den Städeln, wie auch das Flachsbrechen
mit Lichtern, Flachsdörren in Stuben beim Ofen,
Holzdörren auf dem Herd oder im Ofen ist um einen Gulden
verboten.“
Verständlich werden diese strengen Auflagen, wenn man
bedenkt, dass damals Häuser und Scheunen mit Fachwerk
gebaut und mit Stroh gedeckt waren. Die Feuerschau, die
Kontrolle der Feuerstellen und Kamine, oblag in
regelmäßigen Zeitabständen den Dorfmeistern oder
Dorfvögten.